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   BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71   

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BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71 (https://dejure.org/1974,1514)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1974 - VI C 21.71 (https://dejure.org/1974,1514)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1974 - VI C 21.71 (https://dejure.org/1974,1514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes zu sonstiger dienstlicher Inanspruchnahme - Bereitschaftsdienst im Strafvollzug - Kaskelsche Formel - Bereitschaftsschlaf - Begriffliche Unterscheidung zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1975, 593
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71
    In dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 - (ZBR 1967, 317) ist der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der aus dem allgemeinen Arbeitszeitrecht in das Beamtenrecht übernommene Begriff der Bereitschaft in beiden Rechtsgebieten dieselbe Bedeutung habe.

    Anders als in der Streitsache BVerwG VI C 79.63 geht es hier um die Abgrenzung der Arbeitszeit im weiteren Sinn von einer keinen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 83 Abs. 3 LBG auslösenden sonstigen dienstlichen Inanspruchnahme des Beamten.

  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71
    Die Pflicht zur "vollen Hingabe" wird nach geltendem Beamtenrecht vielmehr zeitlich dahin modifiziert, daß sich der Beamte seinem Amt im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen hat (vgl. Vorlagebeschluß des II. Senats vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184]).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).

    Denn Rufbereitschaft als Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (vgl. § 2 Nr. 11 Arbeitszeitverordnung - AZV - in der unverändert gültigen Fassung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427) ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff., vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 S. 26 ff. = juris Rn. 28 ff.; vgl. § 12 Satz 1 AZV) und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 21.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Der Dienststellenleiter habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - bei der Dienstzeitregelung Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen; er habe hier mit Recht auf die Belastung abgestellt, die im Durchschnitt auf einen Beamten während der Rufbereitschaft zukommt, weil die Dienstzeitregelung grundsätzlich für alle Beamten, die vergleichbare Dienstposten auf der Dienststelle bekleiden, Geltung haben müsse.

    Daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um eine arbeitszeitrechtliche Inanspruchnahme handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg - unter Übernahme der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Definition des Bundesarbeitsgerichts in das Beamtenrecht - bereits in dem Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10) dargelegt.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG BE abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).
  • OVG Bremen, 25.09.1979 - I BA 1/78

    Regelung einer Rufbereitschaft im Feuerwehrdienst; Anspruch auf Freizeitausgleich

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  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

    Im Unterschied zu dem als Arbeitszeit und damit als Dienstleistung zu wertenden Bereitschaftsdienst, der den Aufenthalt des Beamten an einem von Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs voraussetzt, an dem er sich zu jederzeitigem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist die Rufbereitschaft nach alledem der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308.68 - [RiA 1969, 132]; Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 = ZBR 1974, 263 - DÖD 1974, 277]).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), greifen aber - anderen als tatsächliche Einsätze aus der Rufbereitschaft, die als Mehrarbeit behandelt werden - objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein.

    Die Vorinstanzen waren deswegen auch nicht genötigt, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), soweit sie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlaß boten.

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Im Unterschied zu dem als Arbeitszeit und damit als Dienstleistung zu wertenden Bereitschaftsdienst, der den Aufenthalt des Beamten an einem von Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs voraussetzt, an dem er sich zu jederzeitigem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist die Rufbereitschaft nach alledem der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308.68 - [RiA 1969, 132]; Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 = ZBR 1974, 263 - DÖD 1974, 277]).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), greifen aber - anders als tatsächliche Einsätze aus der Rufbereitschaft, die als Mehrarbeit behandelt werden - objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein.

    Die Vorinstanzen waren deswegen auch nicht genötigt, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), soweit sie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlaß boten.

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 80.78

    Rechtsmittel

    Im Unterschied zu dem als Arbeitszeit und damit als Dienstleistung zu wertenden Bereitschaftsdienst, der den Aufenthalt des Beamten an einem vom Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs voraussetzt, an dem er sich zu jederzeitigem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist die Rufbereitschaft nach alledem der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308.68 - [RiA 1969, 132]; Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 = ZBR 1974, 263 = DÖD 1974, 277]).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), greifen aber - anders als tatsächliche Einsätze aus der Rufbereitschaft, die als Mehrarbeit behandelt werden - objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein.

    Die Vorinstanzen waren deswegen auch nicht genötigt, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), soweit sie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlaß boten.

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 22.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).

    Denn Rufbereitschaft als Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (vgl. § 2 Nr. 11 Arbeitszeitverordnung - AZV - in der unverändert gültigen Fassung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427) ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff., vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 S. 26 ff. = juris Rn. 28 ff.; vgl. § 12 Satz 1 AZV) und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 24.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff. und vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41).

    Denn Rufbereitschaft als Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (vgl. § 2 Nr. 11 Arbeitszeitverordnung - AZV - in der unverändert gültigen Fassung vom 23. Februar 2006, BGBl. I S. 427) ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1974 - 6 C 21.71 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 S. 24 ff., vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 = juris Rn. 41 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 S. 26 ff. = juris Rn. 28 ff.; vgl. § 12 Satz 1 AZV) und damit auch kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 28.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 3 BV 17.252

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 3.81

    Beamtenrecht; Hauptamt; Nebentätigkeit

  • VGH Hessen, 10.05.1995 - 1 UE 2613/93

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nur bei tatsächlicher

  • BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85

    Mitbestimmungsrecht - Personalrat

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 26.16

    Anforderungen an den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2007 - 3 LB 16/06

    Bundespolizei; Bereitschaftsdienst; ungünstige Dienstzeit; Erschwerniszulage

  • VGH Hessen, 27.11.1974 - I OE 94/72
  • VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023

    Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeiten

  • OVG Sachsen, 31.05.2001 - 2 B 476/99
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.04.1989 - 2 A 60/87

    Vergütungsanspruch; Beamter; Mehrarbeit; Arbeitszeit; Besoldungsgruppe;

  • VGH Hessen, 06.09.1995 - 1 UE 862/92

    Zur Zulässigkeit der Heranziehung eines Beamten der Berufsfeuerwehr zu

  • BVerwG, 11.03.1994 - 2 B 172.93

    Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst - Notwendigkeit einer

  • BVerwG, 08.11.1990 - 2 B 89.90

    Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Abgrenzung zwischen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 4 S 946/95

    Arbeitszeit: Bereitschaftsdienst - Nachtschicht in einer Vollzugsanstalt - "wache

  • VGH Hessen, 23.02.1994 - 1 UE 416/88

    Arbeitszeit eines Beamten im Luftrettungsdienst

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1982 - 2 A 134/81

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1980 - IV 3290/78

    Dienstreise - Mehrfahrt

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